RSVSETH 22.01 (Kommissionsverordnung Challenge)
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Stand: 10.05.2023
Der VSETH-Vorstand, gestützt auf Art. 8 des Allgemeinen Kommissionsreglements, beschliesst:
Art. 1 Zweck
Die Kommission
Challenge
bezweckt:
- a.
-
die Durchführung eines Schneesportwochenendes in Zusammenarbeit mit den für Challenge verantwortlichen Studierenden an der EPF Lausanne, um Studierende der beiden Eidgenössischen Technischen Hochschulen zusammenzubringen;
- b.
-
die Organisation weiterer Anlässe im Zusammenhang mit dem Schneesportwochenende unter dem Jahr im Umfeld der ETH Zürich;
- c.
-
den aktiven Austausch mit den ehemaligen Teilnehmenden, ehemaligen OKs und der ChallengeX Gruppierung der ETH Alumni.
Art. 2 Kommissionsvorstand
1 Das Präsidium setzt sich aus einem Co-Präsidium aus zwei Personen zusammen.
2 Der Vorstand besteht aus maximal sechzehn weiteren Vorstandsmitgliedern.
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4 Die reguläre Amtsperiode der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, ausgenommen sind die Vorstände im Ressort Accueil und das Präsidium, deren Amtsperiode ein Jahr beträgt.
5 Alle Vorstandsmitglieder müssen VSETH-Mitglieder oder Alumni bzw. Alumnae einer Institution des ETH-Bereichs sein.
6 Die zwei Personen im Ressort Accueils Lausanne, welche von den verantwortlichen Studierenden an der EPF Lausanne gewählt werden, sind nicht Teil des Kommissionsvorstandes.
7 Der Vorstand kann für die Unterstützung seiner Arbeit weitere Kommissionsaktive ohne Stimmrecht ernennen.
Art. 3 Weitere Kommissionsorgane
Es bestehen keine weiteren Kommissionsorgane.
Art. 4 Tätigkeit
1 Die Kommission organisiert Veranstaltungen gemäss dem in Art. 1 formulierten Zweck.
2 Die Kommission befolgt die Bestimmungen in den
Regelungen zur Durchführung des Challenge EPFL-ETHZ
. Detaillierte Ausführungsbestimmungen zur Durchführung des Schneesportwochenendes finden sich in der Challenge Charta, welche gemeinsam mit den für Challenge verantwortlichen Studierenden an der EPF Lausanne festgelegt wird.
3 Die Kommission ist jedes zweite Jahr für die Durchführung des Schneesportwochenendes verantwortlich.
4 Die Kommission wirbt auf geeignete Weise für ihre Tätigkeit und Anlässe.
5 Die Hauptzielgruppe der Kommission sind Studierende der ETH Zürich und der EPF Lausanne.
Art. 5 Zusammenarbeit
Die Kommission ist um eine aktive Zusammenarbeit und Kommunikation mit den Studierenden, die an der EPF Lausanne für Challenge verantwortlich sind, und der ChallengeX Gruppierung der ETH Alumni bemüht.
Art. 6 Finanzielle Mittel
1 Die Kommission ist nicht gewinnorientiert, aber um Kostenneutralität bemüht.
2 Die Kommission bemüht sich um die Erschliessung externer finanzieller Quellen.
3 Die Kommission strebt eine Unterstützung durch die ETH Zürich, den ETH-Rat und die EPF Lausanne an.
Art. 7 Revisionsbestimmungen
Diese Verordnung wird vom VSETH-Vorstand mit absoluter Mehrheit erlassen.
Art. 8 Version
1 Diese Verordnung wurde vom VSETH-Vorstand an seiner Sitzung vom 13. September 2022 genehmigt.
2 Sie tritt am 19. September 2022 in Kraft.