Fondsreglement über den Fonds für die Musikzimmer

RSVSETH 72.02 (Musikzimmerfonds)

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Stand: 01.01.2022

Der Mitgliederrat, gestützt auf Art. 12 des Finanzreglements, beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Verwendungszweck
1 Der Fonds für die Musikzimmer bezweckt die langfristige finanzielle Sicherstellung des Betriebs der Musikzimmer des VSETH an der ETH Zürich.
2 Die Gelder aus dem Fonds können für die Totalrevision oder den Ersatz der Musikinstrumente sowie der notwendigen Technik für den Betrieb der Musikzimmer verwendet werden.

Art. 2 Antragsberechtigte Gremien
Antragsberechtigt ist der VSETH-Vorstand.

Art. 3 Zuständiges Organ für Auflösung
Eine Auflösung des Fonds muss durch den VSETH-Vorstand genehmigt werden.

2. Spezielle Regelungen

Art. 4 Jährliche Äufnung
Der Fonds wird jährlich mit dem jährlichen Wiederbeschaffungswert der Musikzimmer geäufnet, bis der maximale Neuwert der Musikinstrumente sowie der notwendigen Technik für den Betrieb der Musikzimmer erreicht wird.

3. Schlussbestimmungen

Art. 5 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement wird vom MR mit absolutem Mehr genehmigt.

Art. 6 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.