RSVSETH 75 (Erscheinungsbildreglement)
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Stand: 01.12.2022
Der Mitgliederrat, gestützt auf Art. 36 der Statuten, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Das Reglement gilt neben dem ganzen VSETH auch für:
- a.
-
Fachvereine;
- b.
-
anerkannte Organisationen;
- c.
-
assoziierte Organisationen;
- d.
-
gemeinsame Tätigkeiten und Projekte mit den Partnerorganisationen;
- e.
-
Anlässe und Projekte, welche durch den VSETH finanziell unterstützt werden oder in Räumlichkeiten des VSETH stattfinden.
Art. 2 Zuständigkeit
1 Der VSETH-Vorstand ist für das Erscheinungsbild des VSETH zuständig.
2 Genauere Vorgaben zur Anwendung können durch den VSETH-Vorstand definiert werden.
3 Anpassungen an Logo, Schriftzug des VSETH sowie deren Farben bedürfen dabei einer Genehmigung durch den FR.
Art. 3 Anwendungsbereiche des Erscheinungsbilds
1 Das Erscheinungsbild des VSETH besteht aus den nachfolgend beschriebenen Anwendungsbereichen.
2 Pauschale Abweichungen von den allgemeinen Bestimmungen sind unter Art. 10ff geregelt.
3 In Einzelfällen können Ausnahmen durch den VSETH-Vorstand beschlossen werden.
Art. 4 Internetauftritt
Logo und Schriftzug des VSETH erscheinen auf der Startseite der Internetauftritte. Zusätzlich wird auf der Website die Art der Zugehörigkeit zum VSETH erläutert.
Art. 5 Korrespondenz
In offizieller Korrespondenz muss auf die Zugehörigkeit zum VSETH hingewiesen werden.
Art. 6 Werbeträger
Auf sämtlichen Werbeträgern sind Logo und Schriftzug des VSETH an geeigneter Stelle anzubringen.
Art. 7 Interne Dokumente
Auf sämtlichen internen Dokumenten, insbesondere Protokollen, sind Logo und Schriftzug des VSETH an geeigneter Stelle anzubringen.
Art. 8 Publikationen
Auf sämtlichen Broschüren, Zeitungen, Präsentationen, Vorträgen, Aufführungen und weiteren offiziellen Publikationen sind Logo und Schriftzug des VSETH an geeigneter Stelle anzubringen.
Art. 9 Sponsorenliste
Der VSETH wird als Sponsor behandelt. Logo und Schriftzug des VSETH erscheinen neben denjenigen allfälliger weiterer Sponsoren.
Art. 10 Fachvereine
Für Fachvereine gelten die Anwendungsbereiche Art. 4
Internetauftritte
, Art. 6
Werbeträger
und Art. 8
Publikationen
.
Art. 11 Anerkannte Organisationen
Für anerkannte Organisationen gelten die Anwendungsbereiche Art. 4
Internetauftritte
und Art. 6
Werbeträger
.
Art. 12 Assoziierte Organisationen
1 Für assoziierte Organisationen gelten die Anwendungsbereiche Art. 4
Internetauftritte
, Art. 6
Werbeträger
und Art. 8
Publikationen
.
2 Ausnahmen können im Assoziierungsvertrag festgelegt werden.
Art. 13 Gemeinsame Tätigkeiten und Projekte mit den Partnerorganisationen
Für gemeinsame Tätigkeiten und Projekte mit den Partnerorganisationen gelten die Anwendungsbereiche Art.4
Internetauftritte
und Art. 6
Werbeträger
, Art. 8
Publikationen
und Art. 9
Sponsorenliste
.
Art. 14 Anlässe und Projekte
Für Anlässe und Projekte, welche durch den VSETH finanziell unterstützt werden, gelten die Anwendungsbereiche Art. 6
Werbeträger
und Art. 9
Sponsorenliste
.
Art. 151 Strafe
Der VSETH ist befugt, bei Verstössen gegen die Vorgaben zum Erscheinungsbild eine Strafe zu verhängen. Für Fachvereine, studentische Organisationen, vom VSETH gewidmete Stiftungen und Partnerorganisationen gelten die im folgenden Artikel definierten Strafen für Verstösse, sofern keine Regelungen in einem Vertrag festgehalten sind.
Art. 16 Verfahren bei Verstössen
1 Beim ersten Verstoss erfolgt eine schriftliche Verwarnung.
2 Bei einem weiteren Verstoss erfolgt eine Strafe von CHF 100.00.2
3 Bei erneuten Verstössen steigt die Strafe zu den nachfolgenden Werten:3
- a.
-
CHF 200.00
- b.
-
CHF 400.00
- c.
-
CHF 800.00
- d.
-
CHF 1'600.00
4 Zur Vollsitzung des MR im Herbstsemester beginnt das Verfahren wieder bei Abs. 1.
5 Im Streitfall ist die des Verstosses beschuldigte Partei berechtigt, gemäss Art. 39 des Mitwirkungs- und Öffentlichkeitsreglement Rekurs zu erheben.
Art. 17 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement unterliegt den Revisionsbestimmungen gemäss Art. 53 der Statuten.
Art. 18 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 24. November 2021 einer Totalrevision unterzogen und genehmigt.
2 Es tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.