Gremienreglement über den VSS-Evaluationsausschuss

RSVSETH 13.04 (VEA-Reglement)

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Stand: 01.06.2024

Der Mitgliederrat, gestützt auf Art. 9 des Allgemeinen Ausschussreglements, beschliesst:

1. Zweck

Art. 1 Zweck
1 Der VSS-Evaluationsausschuss reevaluiert den Nutzen des VSS für den VSETH anhand des Berichts der AG EVA von 2012.
2 Der VSS-Evaluationsausschuss erstellt zuhanden des MRs einen Bericht mit Empfehlungen für das weitere Verfahren vom VSETH im VSS.

2. Mitglieder

Art. 2 Maximale Anzahl
Der VSS-Evaluationsausschuss besteht aus maximal elf Mitgliedern.

Art. 3 Mitglieder von Amtes wegen
Die VSETH-Vertretung im VSS-Sektionsrat und der VSETH-Präsident bzw. die VSETH-Präsidentin sind von Amtes wegen Mitglieder des VSS-Evaluationsausschuss.

3. Kompetenzen

Art. 4 Evaluation der Arbeit des VSS
Der VSS-Evaluationsausschuss evaluiert die Arbeit des VSS. Dabei legt er besonders Wert auf folgende Themen:

a.
Diskussionskultur innerhalb des VSS;
b.
Finanzielle Lage und Buchhaltung;
c.
Arbeit in den thematischen Kommissionen;
d.
Qualität der Reglemente;
e.
Bürokratie des VSS;
f.
Vertretung der Meinung des VSETH;
g.
Vertretung von Studierenden gegenüber der Politik.

Art. 5 Evaluation der Arbeit des VSETH innerhalb des VSS
Der VSS-Evaluationsausschuss evaluiert die Arbeit des VSETH innerhalb des VSS. Dabei legt er besonders Wert auf folgende Themen:

a.
Mitarbeit im VSS-Vorstand;
b.
Mitarbeit in den thematischen Kommissionen;
c.
Einbringen im Sektionsrat;
d.
Einbringen in der Delegiertenversammlung.

Art. 6 Evaluation der Alternativen zum VSS
Der VSS-Evaluationsausschuss evaluiert mögliche Alternativen zu einer Mitgliedschaft im VSS. Dabei legt er besonders Wert auf folgende Themen:

a.
Vertretung von Studierenden an der ETH und im ETH-Bereich auf nationaler Ebene;
b.
Glaubwürdigkeit gegenüber der Politik;
c.
Kosten für den VSETH;
d.
Personalaufwand für den VSETH.

Art. 7 Evaluation der Konsequenzen eines Austritts
Der VSS-Evaluationsausschuss evaluiert die Konsequenzen eines Austritts sowie die Konsequenzen eines Verbleibs. Dabei betrachtet der Ausschuss insbesondere:

a.
Die Konsequenzen für Studierende des ETH-Bereichs, insbesondere Studierende der ETH Zürich;
b.
Die Konsequenzen für Studierende in der Schweiz;
c.
Die Konsequenzen für den VSETH;
d.
Die Konsequenzen für den VSS;
e.
Die Konsequenzen für die anderen Sektionen des VSS;
f.
Die Konsequenzen für Studierendenverbände, die nicht Teil des VSS sind.

Art. 8 Arbeitsweise
1 Um sich eine Meinung zu bilden, führt der VSS-Evaluationsausschuss Gespräche mit mindestens folgenden Gruppen durch:

a.
Aktuelle und ehemalige Vertretungen des VSETH im VSS;
b.
Dem VSS-Vorstand;
c.
Weiteren Sektionen des VSS.

2 Der VSS-Evaluationsausschuss erhält Zugriff zu allen Unterlagen der vergangenen Diskussionen um den VSETH im VSS, und Protokolle der Sektionsräte und Delegiertenversammlungen. Diese Unterlagen stellen die Grundlage für die Evaluation und Berichterstattung dar.

Art. 9 Empfehlung zu Handen des MR
1 Der VSS-Evaluationsausschuss erstattet dem Fachvereinsrat bei Bedarf, aber mindestens zweimal pro Semester, Bericht über seine Tätigkeit.
2 Er stellt dem Mitgliederrat einen Gesamtbericht zu, indem er eine Empfehlung zur Zukunft des VSETH im VSS gibt. Dieser Bericht umfasst eine Liste mit Änderungen, die sich der VSETH vom VSS im Falle eines Verbleibs wünscht.

4. Schlussbestimmungen

Art. 101 Laufzeit
Der VSS-Evaluationsausschuss ist ein temporärer Ausschuss. Sein Mandat endet automatisch zu Semesterbeginn des Herbstsemesters 2024.

1 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 14.b in der Sitzung vom 30.04.2024 (Antrag), in Kraft seit 01.06.2024.

Art. 11 Revisionsbestimmung
Dieses Reglement wird vom Mitgliederrat mit absolutem Mehr genehmigt.

Art. 12 Version
1 Dieses Reglement wurde vom Mitgliederrat an seiner Sitzung vom 13.06.2023 genehmigt.
2 Es tritt am 15. Juni 2023 in Kraft.
3 Das Reglement tritt am 16. September 2024 ausser Kraft. 2

2 Fassung gemäss dem Beschluss des Mitgliederrats in Traktandum 14.b in der Sitzung vom 30.04.2024 (Antrag), in Kraft seit 01.06.2024.